Das Subjekt, welches auf eine Steigerstelle Anspruch macht, muß vorzügliche Erfahrungen in allen bergmännischen Arbeiten haben, es muß eine leserliche Handschrift schreiben, seine Gedanken in
kleinen, schriftlichen Aufsätzen ausdrücken können und gut rechnen! Ein Grundriss und ein Kompaß darf ihm nicht ganz fremd seyn.